Informationen für LeiterInnen
Doktoratsadministration D-USYS
Die Anmeldung zum Doktorat ist jederzeit über eApply möglich.
Wird die Doktorarbeit von Privatdozenten und Privatdozentinnen geleiten, wird die Genehmigung des Departements benötigt. In diesem Fall müssen folgende Dokumente/Informationen vor der offiziellen Anmeldung bei der Doktoratsadministration D-USYS eingereicht werden:
- Wie wird das Doktorat finanziert?
- Welche/r ETH-ProfessorIn (Download nach Artikel 1 der Professorenverordnung ETH (PDF, 169 KB)) fungiert als KorreferentIn?
- Inhalt des geplanten Projektes
- Das ausgefüllte und unterschriebene Formular: Download Leitung der Doktorarbeit durch PrivatdozentInnen oder TitularprofessorInnen (PDF, 236 KB)
Die Doktoratsadministration D-USYS kümmert sich um die Genehmigung durch das Departement.
Gemäss Doktoratsverordnung können nur im Amt stehende Professoren oder Professorinnen der ETH Zürich Dissertationen leiten. Nehmen Dissertationsleiter weniger als drei Jahre vor ihrer Emeritierung bzw. Pensionierung Doktorierende an, müssen folgende Informationen bei der Doktoratsadministration D-USYS eingereicht werden:
- eine allfällige Nachfolge in der Dissertationsleitung
- Informationen zur bis zum Abschluss der Dissertation notwendige Infrastruktur
- Informationen zur finanziellen Unterstützung der betroffenen Doktorierenden, sofern die Dissertation zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht abgeschlossen wäre
Die Anstellung der Doktorierende muss über die Personalabteilung abgewickelt werden.
Download D-USYS Richtlinien zur Anstellung von Doktorierenden (PDF, 23 KB)
Bei der Beurteilung der Doktorarbeit wird neben der wissenschaftlichen auch die sprachliche Qualität beurteilt. Die Beurteilung der Doktorarbeit wird von der Examinatorin/vom Examinator (Leiterin/Leiter der Doktorarbeit) und den Koexaminatorinnen und Koexaminatoren in ihren Gutachten festgehalten. Die Gutachten müssen feststellen, ob die Doktorarbeit angenommen oder abgelehnt werden soll und ob Korrekturen notwendig sind ("angenommen mit Auflagen").
Die Verfasserinnen und Verfasser geben auf ihren Gutachten ihre Affiliation und Kontaktdaten an.
Die Gutachten müssen spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstermin bei der D-USYS Doktoratsadministration in elektronischer Form eingereicht werden.
Die Gutachten sind vertraulich. Einsicht in die Gutachten haben die Mitglieder der Prüfungskommission; die Mitglieder von weiteren Gremien, die beauftragt sind, die Doktorarbeit zu beurteilen. Doktorierende können nach Abschluss des Promotionsverfahrens auf Gesuch hin Einsicht in Gutachten nehmen, die ihre eigene Doktorarbeit betreffen.
In der Download Weisung über die Entschädigung für die Mitwirkung an Leistungskontrollen an der ETH Zürich wurde festgelegt, dass für externe Korreferate bei Dissertationen, einschliesslich allfälliger Präsenz an der Doktorprüfung, eine Entschädigung von CHF 400 ausbezahlt werden muss. Davon ausgenommen sind Korreferenten bzw. Koexaminatorinnen und Koexaminatoren mit Anstellung im ETH-Bereich oder der Universität Zürich. Die Entschädigung geht zulasten der Professur, welche für die Leitung der Arbeit zuständig war.
Richtlinien, Formulare und Merkblätter
Doktoratsverordnung, Ausführungs- und Detailbestimmungen
- Download Neue Doktoratsverordnung ETH Zürich (gültig ab 01.01.2022) (PDF, 425 KB)
- externe Seite Doktoratsverordnung ETH Zürich (gültig bis 31.12.2021)
- Neue Ausführungsbestimmungen zur Doktoratsverordnung (gültig ab 01.01.2022)
- Download Ausführungsbestimmungen zur Doktoratsverordnung (gültig bis 31.12.2021) (PDF, 64 KB)
- Detailbestimmungen zum Doktorat D-USYS (gültig ab 01.01.2022)
- Download D-USYS Detailbestimmungen zum Doktoratsstudium (gültig bis 31.12.2021) (PDF, 72 KB)